Notbetreuung für Kinder von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen auch in den Osterferien

Liebe Eltern, folgender Erlass des Ministeriums für Bildung ist seit heute gültig:

 

„Mit Geltung ab dem 16. März 2020 sind Betretungsverbote sowie Verbote von schulischen Veranstaltungen für Schülerinnen und Schüler für die öffentlichen Schulen und in Schulen in freier Trägerschaft erlassen worden. Ausgenommen sind Kinder von Personen, die als in Bereichen der kritischen Infrastrukturen Beschäftigte zur Aufrechterhaltung dieser Strukturen und Leistungen erforderlich sind.

Zu den kritischen Infrastrukturen zählen insbesondere folgende Bereiche:

 

Erforderlich ist, dass beide Elternteile in einem dieser Bereiche tätig oder alleinerziehend sind und es keine Möglichkeit zur familiären Betreuung gibt. Eine Ausnahmeregelung gilt für Beschäftigte im Bereich der medizinischen-pflegerischen Versorgung, bei denen es für die Inanspruchnahme einer Notbetreuung ausreicht, wenn beide Elternteile berufstätig sind und ein Elternteil des Kindes in einer Gesundheits- oder Pflegeinrichtung bzw. in einem ambulanten Pflegedienst tätig ist. Auf den einschlägigen Erlass des MSGJFS zuletzt vom 19. März 2020 wird verwiesen.“ (BiMi 20.03.2020)

 

Bitte beachten Sie, dass wir nur betreuen, wenn der in den Downloads als Formular „Notfallbetreuung Pandemie“ abgespeicherte Antrag ausgefüllt und bis spätestens Mittwoch, d. 25.03.2020 hier eingegangen ist. Wir benötigen auch die Bestätigung des Arbeitgebers. Bitte senden Sie uns den Bogen als leserlichen Scan per E-Mail zu oder werfen Sie das Original in unseren Briefkasten. Dabei handelt es sich keineswegs um eine bürokratische Hürde, sondern es geht um die Planung und Organisation der Betreuung und vor allem die Sicherheit der hier anwesenden Kinder und zur Betreuung eingesetzten Sozialpädagogen und Lehrkräfte.

 

Bitte bleiben Sie gesund, Gesine Weinhold